Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. August 2024 sein Schreiben vom 18. September 2017 aktualisiert. Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 15. März 2023 (I R 41/19), in dem konkretisiert wurde, wann der gleichzeitige Bezug von Versorgungsbezügen und eines Geschäftsführergehalts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Diese Rechtsprechung übernimmt das BMF nun zumindest teilweise.
 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt: In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses vorsieht, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vornherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
 

Wird in der Auszahlungsphase nach Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung aus der Pensionszusage bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungsleistung und neuem Gehalt die letzten vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Aktivbezüge nicht überschreitet. Dies gilt vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
 

Aber: Allerdings hält die Finanzverwaltung (entgegen des BFH-Urteils vom 15. März 2023) an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen („Teilzeittätigkeit“) mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar und in diesen Fällen eine vGA anzunehmen sei.