BRSG 2.0 vom Kabinett beschlossen
Geplantes Paket zur Stärkung der Betriebsrenten
Die wichtigsten Änderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0
Der Regierungsentwurf zum BRSG 2.0 wurde beschlossen, jedoch mit einigen Änderungen und zeitlichen Verschiebungen. Das neue Gesetz wird wohl nicht vor April 2025 in Kraft treten.
Die gute Nachricht: Die Erhöhung der Geringverdiener-Förderung (§ 100 EStG) kommt bereits zum 01.01.2025.
Erhöhung der Geringverdiener-Förderung (§ 100 EStG)
Bisher: Arbeitgeber erhalten eine Förderung von 30 %, wenn sie für ihre geringverdienenden Mitarbeitenden (mtl. Bruttolohn bis max. 2.575 €) Beiträge in eine bAV zahlen. Beiträge zwischen 240 € und 960 € jährlich werden somit mit bis zu 288 € gefördert (30 % auf 960 €).
Ab dem 01.01.2025 wird der max. förderfähige Beitrag auf 1.200 € erhöht, die max. Förderung beträgt somit 360 €. Zudem wird die Einkommensgrenze dynamisiert und beträgt künftig 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Da die BBG in 2025 (geplant) stark ansteigt, wären das 2.898 € mtl. Damit wird zumindest diese Verbesserung zeitnah helfen, die Versorgung für mehr Beschäftigte mit geringerem Einkommen zu verbessern.
Änderungen ab dem 01.01.2026
Folgende Änderungen gelten erst ab dem 01.01.2026, um den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung und Anpassung ihrer Versorgungsregelungen zu geben:
- Vorzeitige Betriebsrente
Bisher ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente gem. § 6 BetrAVG nur bei Bezug der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Künftig kann die vorzeitige Betriebsrente auch schon bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente in Anspruch genommen werden. - Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten
Bisher: Wird ein Vertrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgeschlossen, kann der Arbeitnehmer bei Elternzeit verlangen, dass die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung zu den vereinbarten Bedingungen weiterläuft (§ 212 VVG).
Künftig soll dieser Anspruch auf alle entgeltlosen Zeiten erweitert werden. Der Versicherer hat die versicherte Person auf das Fortsetzungsrecht hinzuweisen.
Folgende Änderungen gelten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraus. nicht vor April 2025):
- Höhere Abfindungen möglich
Die Abfindungsgrenzen nach § 3 BetrAVG verdoppeln sich (auf 2% der mtl. Bezugsgröße nach §18 SGB IV bei Renten bzw. 24/10 bei Kapitalleistungen), wenn die Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. In 2025 sind das voraussichtlich (erstmals bundeseinheitlich): 74,90 € mtl. Rente bzw. 8.988,00 € Kapital. - Doch keine Erleichterungen für Opting-Out-Systeme
Im Referentenentwurf sollte ein Opting-Out über eine Betriebsvereinbarung noch ohne tarifvertragliche Grundlage möglich sein. Nun soll dies künftig nur gehen, wenn die Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Nur dann soll Opting-Out künftig auch durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene möglich sein, wenn sich der Arbeitgeber mit mind. 20% AG-Zuschuss beteiligt (15%-Zuschuss damit abgegolten).
Hinweis: Ein großer Teil der Beschäftigten in Deutschland wird nach Tarifvertrag vergütet. Durch die Begrenzung von Opting-Out auf Unternehmen in tariflosen Bereichen, wird die ursprünglich vorgesehene Regelung wieder deutlich eingeschränkt. Und Opting-Out wird in vielen Branchen nicht eingeführt werden können. - Digitale Beitragsbescheide des PSVaG
Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) kann künftig seine Beitragsbescheide vollständig automatisch erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit Leistungsberechtigten kann künftig rechtssicher über ein Internetportal kommuniziert werden. - Öffnung des Sozialpartnermodells
Der Schwerpunkt der Novellierung liegt auf Verbesserungen beim Sozialpartnermodell (SPM), also der reinen Beitragszusage, die nur tarifvertraglich zwischen AG-Verband und Gewerkschaft möglich ist. Hier gibt es insb. im § 24 ff BetrAVG Änderungen, die den Kreis potenzieller Teilnehmer erweitern.
Künftig können auch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung einer einschlägigen tariflichen Regelung über ein Sozialpartnermodell (SPM) mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren.
Die Anwendung einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung über ein Sozialpartnermodell können Arbeitgeber und -nehmer mit Zustimmung der ein SPM tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren, wenn
• entweder ein einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
• die das SPM tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
Beispiel
Branchen, die innerhalb der Gewerkschaft ver.di organisiert sind, könnten sich im Sozialpartnermodell des Bankengewerbes mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien dieses Sozialpartnermodells anschließen.
- Die Pflicht der andockenden Sozialpartner zur Beteiligung an der Durchführung und Steuerung entfällt dann. Es wird festgelegt, dass diese mangelhafte Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt.
- Die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen.
- Die Möglichkeiten zur Pufferbildung für Sozialpartnermodelle werden verbessert, so dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen.
- Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden.
Mit den geplanten Änderungen sollen zusätzliche Anreize geschaffen werden, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen.
- Neue Bewertung der bAV im Jahr 2028 geplant
Neu aufgenommen wurde eine geplante neue Bewertung der bAV im Jahr 2028.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht dann, ob das mit dem BRSG 2.0 verbundene Ziel, die betriebliche Altersversorgung weiter auf- und auszubauen, erreicht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, prüft die Bundesregierung Handlungsoptionen für den weiteren Ausbau, darunter auch die Möglichkeit der Einführung obligatorischer Betriebsrenten auf der Grundlage reiner Beitragszusagen.
Ebenso sollen dann die Nettorenditen bei repräsentativen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in den mittelbaren Durchführungswegen untersucht werden.